1. Artikel: Name und Sitz
Unter dem Namen «Liederabend Ensemble» besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein «Liederabend Ensemble» sieht seine Aufgaben darin, mit Hilfe alternierender Künstler:innen, Konzerte zu organisieren und durchzuführen. Damit gemeint ist die Planung, Finanzierung und Durchführung verschiedener Anlässe die verteilt über das Jahr stattfinden. Durch die nicht beständige Teilnahme der Künstler:innen besteht keine Mitgliedschaftspflicht, diese ist aber für alle Interessierte offen.
2. Artikel: Zweck
Das «Liederabend Ensemble» setzt sich für mehr Kulturvielfalt in der Region Nordwestschweiz ein. Durch die Planung und Durchführung von kleineren bis mittleren Konzerten mit lokalen Künstler:innen wird versucht verschiedene Musikstile und Epochen einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Das «Liederabend Ensemble» versteht sich als Non-Profit Organisation und ist nicht auf finanziellen Profit aus. Das «Liederabend Ensemble» fördert gezielt junge, lokale Künstler:innen und will eine Lern- und Erfahrungsplattform für Musiker:innen anbieten welche Interesse an profitfreiem Musizieren haben.
3. Artikel: Mittel
Das «Liederabend Ensemble» finanziert sich durch:
-Spenden, Gönnerbeiträge und Legate
-Mitgliederbeiträge -Sponsoring -100’er Club
4. Artikel: Mitgliedschaft
Mitglied werden können Einzelpersonen und juristische Personen die den Zweck des Vereins unterstützen. Diese müssen nicht zwingend Musiker:innen und Künstler:innen sein, sondern können unabhängig von ihrer Funktion unterstützend für den Verein aktive Mitglieder sein. Es bestehen zwei Arten der Mitgliedschaft:
-Aktivmitgliedschaft: Mitglieder, welche aktiv an Anlässen und Projekten teilnehmen.
-Passivmitgliedschaft: Mitglieder, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Beitritt und Austritt sind schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Nicht-Bezahlung des Mitgliederbeitrages verfällt die Gültigkeit des Stimmrechts an den Versammlungen. Über den Ausschluss von Mitgliedern wegen schwerwiegendem Fehlverhalten entscheidet die einberufene Mitgliederversammlung, nach Anhörung der betroffenen Person, mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Artikel: Organe des Vereins
Die Organe des «Liederabend Ensemble» sind:
-Vorstand und Tagespräsidium
-Mitglieder
Die einzelnen Zuständigkeiten sind folgendermassen aufgeteilt: Vorstand und Tagespräsidium sind verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Vereinsfunktionen und planen zusammen mit den normalen Mitgliedern und Künstler:innen Anlässe und Konzerte. Der Vorstand lädt zu den alljährlichen stattfindenden Mitgliederversammlungen ein, die obligatorisch einmal im Frühjahr stattfinden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist nicht vorgelegt und obliegt den Einschätzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
6. Artikel: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wählt den Vorstand und an den Sitzungen das Tagespräsidium. Sofern nicht anders vermerkt, fällt die Mitgliederversammlungen mit einer einfachen Mehrheit Entscheide. Für Statutenänderung und Auflösung des Vereins benötigt es eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder- versammlung ist Entscheidungsfähig ab 3 anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschliesst den Mitgliederbeitrag.
7. Artikel: Vorstand
Der Vorstand wird alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und leitet die Sitzungen. Weitere Aufgaben werden Mitgliedern übergeben. Der Vorstand ist Entscheidungsfähig ab 3 anwesenden Mitgliedern.
8. Artikel: Revision
Die Finanzen des «Liederabend Ensembles» werden jährlich von zwei Revisor:innen kontrolliert. Diese dürfen in diesem Jahr nicht Mitglied des Vorstands sein.
9. Artikel: 100’er Club
Dem 100’er Club angehören all diejenigen, welche im Jahr mindestens 100 Franken zu Gunsten des Vereins spenden. Sie profitieren von einem Gratis Eintritt Billiet und weiteren Vorzügen, die vom Vorstand entschieden werden.
10. Artikel: Unterschrift und Haftung
Rechtsverbindliche Unterschriften dürfen nur vom Vorstand gegeben werden. Diese Unterschriften müssen mit einer einfachen Mehrheit innerhalb des Vorstands genehmigt werden. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Befindlichkeiten des «Liederabend Ensembles» haftet nur das Vereinsvermögen, keine Einzelpersonen.
11. Artikel: Vereinsauflösung
Der Verein kann nur durch eine eigens deswegen einberufene Mitgliederversammlung und einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Das allfällig übrigbleibende Vereinsvermögen kommt Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zugute.
12. Artikel: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuen sind durch die Mitgliederversammlung am 15.03. 2025 verabschiedet worden und treten sofort in Kraft.
Gründungsmitglieder:
- Gabriel Möckel
- Alvin von Hahn
- Linus Quentin Dörflinger
- Rahel Tischhauser